Was ist in Rheinland-Pfalz erlaubt, was ist verboten und was muss weiterhin von Handwerksunternehmen beachtet werden?

Seit dem 01. April 2022 gilt die 33. Corona-BekämpfungsVO RLP.

Es gelten nunmehr insbesondere folgende Bestimmungen:

  • Die allgemeine Maskenpflicht entfällt.
  • Die Maskenpflicht besteht nur noch für folgende Einrichtungen:
    - Krankenhäuser
    - Einrichtungen für ambulantes Operieren
    - Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
    - Dialyseeinrichtungen
    - Tageskliniken
    - Rettungsdienste
    - Arztpraxen in Wartesituationen
    - Öffentlichen Verkehrsmittel
    - Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • Die Maskenpflicht in den oben genannten Einrichtungen gilt für dort tätige Personen sowie Besucher und Besucherinnen.
  • Das Tragen einer Maske wird in geschlossenen Räumen, in denen Personen im Wege des Kunden- oder Besucherverkehrs oder im Rahmen von Veranstaltungen zusammenkommen, dringend empfohlen.
  • Die Testpflicht gilt nur noch für Krankenhäuser.

Quelle: https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/33._CoBeLVO/220401_33_CoBeLVO.pdf



Weitere Informationen:

Corona-Bekämpfungsverordnungen
Rechtsgrundlagen (Auslegungshilfen, Verordnungen, etc.)
Meldedaten zum Coronavirus in Rheinland-Pfalz



Ass. jur. Thomas Felleisen

Tel. 0631 3677-271

Fax 0631 3677-266

tfelleisen--at--hwk-pfalz.de

Ass. jur. Conny Eckert

Tel. 0631 3677-254

Fax 0631 3677-266

ceckert--at--hwk-pfalz.de

Ass. jur. Clara Seckert

Tel. 0631 3677-226

Fax 0631 3677-266

cseckert--at--hwk-pfalz.de